AGB
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
1. Leistungsumfang
Die Leistungen der hier genannten Hebamme bestehen insbesondere in der Beratung, Hilfeleistungen bei
Schwangerschaftsbeschwerden, Wochenbettbetreuung, Beratung während der Stillzeit, sowie Geburtsvorbereitungs- und
Rückbildungskursen
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bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordung des Bundeslandes Baden Württemberg
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nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammme sind Krankentransporte, ärztliche Leistungen und Leistungen anderer Berufsgruppen. Leistungen von der Hebamme hinzugezogener Ärzte / Ärztinnen bzw. Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
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die Betreuung bei der Geburt, die Wochenbettbetreuung nach einer ambulanten Geburt, sowie Blutentnahmen sind ausgeschlossen
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Wahlleistungen müssen gesondert vereinbart werden und werden privat in Rechnung gestellt.
2. Wahlleistungen
Sind Leistungen, die nicht Gegenstand des Hebammenhilfevertrages nach §134a SGB V sind, sowie Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über die anfallenden Kosten zu informieren.
Die Hebamme bietet folgende Wahlleistungen an:
- Taping
- Laserbehandlung
- verschiedene Kurse, wie z.B. Babyschwimmen, Aquafit, Fit mit Baby
3. Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich
Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und
das weitere Vorgehen besprechen.
4. Haftung
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Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für dieTätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer
angemessenen Deckungssumme.
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sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges
Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
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sollte aus Sicht der Hebamme zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich sein, dass sich die Leistungsempfängerin oder das Neugeborene in entsprechende medizinische Betreuung begeben muss (Kinderarzt, Gynäkologe, Klinikum), wird sie dies unmissverständlich mitteilen und entsprechend dokumentieren. Sollte die Leistungsempfängerin dem nicht Folge leisten, haftet die Hebamme nicht für hierdurch entstandene Schäden. Ebenso behält sich die Hebamme vor, die weitere Betreuung abzulehnen.
- die Leistungsempfängerin haftet für sich und Ihr Baby selbst und besucht die Veranstaltungen in Eigenverantwortung
5. Abrechnung des Entgeldes
(1) rechnet die Hebamme die Leistungen des Hebammenhilfevertrages nach §134a SGB V mit der leistungspflichtigen
gesetzlichen Krankenkasse ab. Hierzu verpflichtet sich die Leistungsempfängerin erbrachte Leistungen mittels
Unterschrift zu quittieren. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die
Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin verpflichtet.
(2) die Leistungsempfängerin wird als Selbstzahlerin verpflichtet, falls keine gültige Mitgliedschaft mit einer gesetzlichen
Krankenkasse festgestellt werden kann oder ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse innerhalb des
Betreuungszeitraumes der Hebamme nicht mitgeteilt wird.
(3) vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und nicht spätestens 24 Stunden
vor dem Termin abgesagt werden, werden der Leistungsempfängerin in Rechnung gestellt.
(4) falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die
erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden, wird der von den gesetzlichen Krankenkassen abgelehnte Betrag
der Leistungsempfängerin in Rechnung gestellt.
=> um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die ich bei einer Kollegin auf
Kassenkosten in Anspruch nehme bzw. in Anspruch genommen habe.
(5) Leistungen, die über die Obergrenze des Hebammenhilfevertrages nach §134a SGB V hinausgehen sind ebenfalls
Wahlleistungen und sind von der Leistungsempfängerin selbst zu tragen. Die Hebamme verpflichtet sich die
Leistungsempfängerin rechtzeitig darüber zu informieren.
(6) sollte die Krankenkasse die Bezahlung bei umfangreichen Wegegeldern ablehnen, muss die Leistungsempfängerin
dafür aufkommen.
die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B.
Heilfürsogeberechtigte), legt eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme
nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch
genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgeltes für die
Leistungen verpflichtet.
- die Selbstzahlerin ist zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.
(1) bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes der Leistungserbringung (hier Baden Württemberg). Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür
verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(2) Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist von 14 Tagen zu
bezahlen,unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).
Private Rechnungen sind auch dann vollständig zu bezahlen, wenn die private Krankenversicherung den
Rechnungsbetrag nicht oder nur unvollständig erstattet. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt
der verschiedenen Versicherungstarife.
(3) Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.
(4) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(5) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, ist sie mit den vereinbarten Kosten
einverstanden und ist ebenfalls mit allen in Punkt 5 (Abrechnung des Entgelds) aufgeführten Bedingungen einverstanden.
(6) bei vereinbarten Wahlleistungen kann von der Hebamme eine angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
6. Kurse
Durch das Absenden Ihrer eingegebenen Daten zum jeweiligen Kurs entsteht eine verbindliche Buchung.
Ergänzend zu den o.g. AGB´s ist die Leistungsempfängerin mit den nun aufgeführten Kursbedingungen einverstanden:
(1) bei Rückbildungs- und Geburtsvorbereitungskursen (Kurse die Gegenstand des Hebammenhilfevertrages nach §134a
SGB V sind) werden die Gebühren für versäumte Stunden nicht von der Kasse übernommen und sind daher von der
Kursteilnehmerin selbst zu tragen. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte.
Die Fehlzeiten werden mit einer Gebühr von 12,- € je Zeitstunde berechnet.
(2) die anfallenden Gebühren für Wahlleistungskurse hat die Leistungsempfängerin dem Anmeldeformular entnommen und
bezahlt diese Gebühr spätestens am 1.Kurstag in bar, alternativ im Voraus per Rechung oder Paypal
(3) die Partnergebühr bei Paarkursen (Geburtsvorbereitung) beträgt 80€ und ist am 1.Kurstag in bar zu bezahlen
Eine Übernahme von der Krankenkasse muss selbst angefragt und abgewickelt werden
(1) können im Geburtsvorbereitungskurs nicht nachgeholt werden,
(2) können im Rückbildungskurs nach Absprache innerhalb von 4 Wochen bis zu max 2 Stunden nachgeholt werden,
(3) kann in Babyschwimm - oder Aquafitkursen nach Absprache 1 Nachholstunde direkt im Anschluss in Anspruch
genommen werden,
(4) können im Fit mit Baby Kurs nach Absprache 2 Nachholstunden direkt im Anschluss in Anspruch genommen werden
Die Stornierung eines Kursplatzes nach bereits erfolgter Buchung ist wiefolgt möglich:
(1) bis max 3 Wochen vor Kursbeginn erhebt die Hebamme eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 45,- €
(2) danach muss die Kursgebühr in voller Höhe von der Leistungsempfängerin getragen werden (siehe Gebühr
Fehlzeiten und Kursgebühren im Anmeldeformular) unabhängig aus welchem Grund die Stornierung erfolgt.
7. Kursräume / Praxisräume
(1) In die Räumlichkeiten der Hebamme sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände
mitgebracht werden. Geld und Wertsachen verwahrt die Leistungsempfängerin selbst. Zurückgelassene Sachen gehen in
das Eigentum der Hebamme über, sofern sie nach 8 Wochen nicht abgeholt wurden.
(2) die Hebamme haftet nicht eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, dies gilt auch für
Geld und Wertsachen
(3) für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück der Hebamme oder auf
einem von der Hebamme bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Hebamme nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit
8. Schlussbestimmung
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.